Zudem könne nicht gesagt werden, der Therapiewunsch des Beschwerdeführers sei nicht beachtet worden, zumal er im Januar 2023 wunschgemäss eine Therapie habe aufnehmen können, diese jedoch aufgrund seines Verhaltens im September 2023 wieder abgebrochen worden sei. Auch wenn die Frage der Therapierbarkeit und die Behandlungswilligkeit der betroffenen Person stets zu fördern sei, bestünden im vorliegenden Fall – selbst unter Berücksichtigung der verstrichenen Zeit von bereits einem Jahr seit dem Abbruch des letzten Behandlungsversuchs – keine hinreichende Gründe, aufgrund derer sich ein erneuter Behandlungsversuch aufdränge.