Die Verlegung ins Regionalgefängnis G.________, die entsprechende Einschränkungen im Vollzugsalltag nach sich gezogen habe, habe der Beschwerdeführer in erster Linie seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Zudem könne nicht gesagt werden, der Therapiewunsch des Beschwerdeführers sei nicht beachtet worden, zumal er im Januar 2023 wunschgemäss eine Therapie habe aufnehmen können, diese jedoch aufgrund seines Verhaltens im September 2023 wieder abgebrochen worden sei.