Inwiefern der Beschwerdeführer aus diesen Erwägungen etwas zu seinen Gunsten ableiten wolle, sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte mit Blick darauf, dass er bereits wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung am 12. Mai 2017 gegen die ihm auferlegten Weisungen verstossen habe, für seine Angaben bezüglich seines Verhaltens im Massnahmenzentrum I.________. Hinsichtlich der (temporären) Unterbringung im Regionalgefängnis G.________ sei zu betonen, dass das Bundesgericht einen zehn oder mehr Monate dauernden Aufenthalt eines Massnahmenunterworfenen in einem Gefängnis bereits mehrfach als zulässig erachtet habe. Die Verlegung ins Regionalgefängnis G.___