Ebenso erlaube die gesetzliche Konzeption die vom EGMR geforderte regelmässige Überprüfung der Situation bzw. schreibe diese sogar vor. Das Bundesgericht habe zwar auf die grundsätzliche Möglichkeit des Vollzugs einer Verwahrung in einer offenen Massnahmeeinrichtung hingewiesen, habe aber unbeantwortet gelassen, ob die Voraussetzungen für ein offenes Setting erfüllt seien, und habe eine Therapie in einem offenen Setting gemäss Gutachten als nicht erfolgsversprechend erachtet. Inwiefern der Beschwerdeführer aus diesen Erwägungen etwas zu seinen Gunsten ableiten wolle, sei nicht ersichtlich.