Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die EMRK verlange, dass eine Haft nicht aussichtslos sei und sowohl «de facto als auch de iure» eine Chance auf Entlassung bestehen müsse, erwog die Vorinstanz, der Unterbringungsort und das Vollzugssetting könnten angesichts der Regelungen in der angefochtenen Verfügung als solches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Das Recht auf eine realistische Resozialisierungschance und die Ausgestaltung des Vollzugs seien aber bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe seit der letzten Überprüfung zumindest in der JVA C.________ und der JVA D.__