Es liege immer noch keine günstige Prognose für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung vor, weshalb das öffentliche Sicherungsinteresse nach wie vor als hoch einzustufen sei. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die EMRK verlange, dass eine Haft nicht aussichtslos sei und sowohl «de facto als auch de iure» eine Chance auf Entlassung bestehen müsse, erwog die Vorinstanz, der Unterbringungsort und das Vollzugssetting könnten angesichts der Regelungen in der angefochtenen Verfügung als solches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.