Nach dem Gesagten sei offensichtlich, dass angesichts der Schwere der diagnostizierten psychischen Störung, der gutachterlich attestierten Rückfallgefahr, des bisherigen Vollzugsverhaltens, der (fehlenden) Erfahrungen mit Vollzugslockerungen und der (unklaren) zukünftigen Lebenssituation keine für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung notwendige günstige Prognose gestellt werden könne. Zur Verhältnismässigkeit hielt die Vorinstanz schliesslich zusammengefasst fest, die SID habe sich im Beschwerdeentscheid vom 26. April 2023 auf die Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. November 2020 und des Bundesgerichts vom 1. April 2021 gestützt.