ein unverändert hoher Behandlungs- bzw. Veränderungsbedarf) bei hohem Rückfallrisiko (für sexuelle Handlungen mit Kindern) und geringer Beeinflussbarkeit vor, wobei von der Aussichtslosigkeit von therapeutischen Massnahmen auszugehen sei. Vollzugslockerungen hätten seit der letzten Beurteilung durch die SID und das Obergericht nicht gewährt werden können. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren ebenfalls nicht dazu geäussert, wie seine zukünftige Lebenssituation nach einer bedingten Entlassung aussehen würde. Demnach behielten die diesbezüglichen Ausführungen der SID vom 26. April 2023 ihre Gültigkeit.