__ sei anzunehmen, dass sich betreffend die bisher beobachteten Problembereiche (forderndes Verhalten bzw. hohe Anspruchshaltung, Kränkungserleben, narzisstische Persönlichkeitsanteile mit Deliktrelevanz) keine (wesentlichen) Änderungen ergeben hätten. Immerhin seien mit Blick auf die Angaben der Regionalgefängnisse E.________ und G.________ und den Umstand, dass der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nicht mehr habe diszipliniert werden müssen, in bescheidenem Umfang positive Tendenzen im Vollzugsverlauf auszumachen. Diese vermöchten die negativen Aspekte aber keinesfalls aufzuwiegen.