Im hier zu beurteilenden Zeitraum sei der Beschwerdeführer mehrmals zur Verfügung gestellt bzw. verlegt worden. Aufgrund der Angaben der UPD sowie der JVA C.________, D.________ und F.________ sei anzunehmen, dass sich betreffend die bisher beobachteten Problembereiche (forderndes Verhalten bzw. hohe Anspruchshaltung, Kränkungserleben, narzisstische Persönlichkeitsanteile mit Deliktrelevanz) keine (wesentlichen) Änderungen ergeben hätten.