Das destruktive Verhalten des Beschwerdeführers habe eine adäquate therapeutische Arbeit verhindert. Delikt- und störungsrelevante Themen hätten nur ungenügend behandelt werden können. Eine Entwicklung hin zu einem hinreichenden Problembewusstsein bzw. einer nachhaltigen Opferempathie sei bisher ausgeblieben. Ausserdem zeige sich erneut das im Gutachten vom 4. Mai 2020 beschriebene Muster, wonach der Beschwerdeführer zu Beginn einer Behandlung sehr motiviert gewesen sei, in der Folge aber wiederholt nicht an diese positive Ausgangslage habe anknüpfen können. Im hier zu beurteilenden Zeitraum sei der Beschwerdeführer mehrmals zur Verfügung gestellt bzw. verlegt worden.