13 hielt die Vorinstanz fest, angesichts der Rückmeldungen der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) sei im jetzigen Zeitpunkt weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, weshalb die gutachterlichen Ausführungen [von Prof. H.________ vom 4. Mai 2020] keine Gültigkeit mehr haben sollten. Vielmehr sei der im Januar 2023 begonnene Behandlungsversuch im September 2023 mangels Zweckmässigkeit der Behandlung wieder abgebrochen worden. Das destruktive Verhalten des Beschwerdeführers habe eine adäquate therapeutische Arbeit verhindert.