Besonders zu erwähnen sei, dass sein Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden – trotz der vielen Beschwerden und der Unzufriedenheit mit diversen Einschränkungen – korrekt und freundlich geblieben sei. Sein Verhalten gegenüber Mitinsassen könne leider nicht beurteilt werden, da er sich ausschliesslich in seiner Zelle aufhalte und keine Kontakte zu Mitinsassen pflege (Akten BVD pag. 7237). Zur Frage, inwiefern sich seit der Beurteilung der SID am 26. März 2023 bzw. des Obergerichts vom 7. Februar 2024 wesentliche Veränderungen ergeben hätten,