Mit E-Mail vom 12. Juni 2024 teilte die JVA F.________ der Vorinstanz mit, sie könne und werde den Ansprüchen des Beschwerdeführers nicht gerecht werden. Er binde mit seinen in Anträgen formulierten klaren Erwartungen enorme personelle Ressourcen in unterschiedlichen Bereichen, deren Ausmass zu hoch sei. Ein «Nachkommen seiner Forderungen» hätte eine enorme Ungleichbehandlung der Eingewiesenen zur Folge. Weiter lägen Informationen vor, dass er innerhalb des Insassenkollektives auf der Wohngruppe seine Begehren postuliere und Stimmung erzeuge. Der bisherige Verlauf lasse darauf schliessen, dass einer Integration kein Erfolg beschieden sein werde.