Das Regionalgefängnis E.________ gab mit Vollzugsbericht vom 22. April 2024 an, der Beschwerdeführer stelle keine hohen Ansprüche und Erwartungen an die Betreuenden und an das Regionalgefängnis E.________, was sich sehr von früheren Aufenthalten unterscheide. Der Umgang mit dem Beschwerdeführer gestalte sich für die Betreuenden problemlos und angenehm (Akten BVD pag. 6465).