Die JVA D.________ stellte den Beschwerdeführer am 4. März 2024 ebenfalls zur Verfügung und erklärte unter anderem, seit seinem Eintritt und insbesondere seit seinem Übertritt von der Eintrittsabteilung in eine reguläre Wohngruppe erweise sich dieser als sehr «ressourcenaufwändiger Insasse», dem es offensichtlich schwerfalle, sich an «die geltenden Gegebenheiten» in einer JVA zu halten (Akten BVD pag. 6255). Mit Vollzugsbericht vom 2. Mai 2024 legte die JVA D.________ zudem dar, was folgt (Akten BVD pag. 6500):