Die Vorinstanz erwog weiter, im Zeitpunkt, als der Beschwerdeentscheid der SID betreffend die erstmalige periodische Überprüfung der Verwahrung ergangen sei, sei der Beschwerdeführer in der JVA C.________ untergebracht gewesen, wo er bis am 17. Oktober 2023 verblieben sei. Nach einem Aufenthalt in der Bewachungsstation im Inselspital sei er am 26. Oktober 2023 in die JVA D.________ eingetreten. Am 8. März 2024 sei er ins Regionalgefängnis E.________ verlegt worden, bevor er am 21. Mai 2024 zum weiteren Vollzug in die JVA F.________