88 ff.). Überdies zitierte die Vorinstanz aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2024 hinsichtlich des durchzogenen Vollzugsverlaufs und hielt fest, das Obergericht habe erwogen, es bleibe aufgrund der bisher volatilen Therapiemotivation des Beschwerdeführers abzuwarten, inwieweit die neuen Therapieversuche tatsächlich eine Wirkung entfalteten und sich die Behandlungsprognose mittelfristig entwickle. Die Vorinstanz erwog weiter, im Zeitpunkt, als der Beschwerdeentscheid der SID betreffend die erstmalige periodische Überprüfung der Verwahrung ergangen sei, sei der Beschwerdeführer in der JVA C.___