Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer nicht dazu geäussert, wie seine zukünftige Lebenssituation nach einer bedingten Entlassung aussehen würde. In diesem Zusammenhang sei aber an den Umstand zu erinnern, dass er sich während Jahren im Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB befunden und bereits wenige Tage nach seiner Entlassung gegen die ihm auferlegten Weisungen verstossen und noch während der Probezeit erneut straffällig geworden sei.