fung der Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem weniger strukturierten Verwahrungssetting noch nicht möglich gewesen sei. Inwiefern die (fehlenden) Erfahrungen mit Vollzugslockerungen zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen sollten, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer nicht dazu geäussert, wie seine zukünftige Lebenssituation nach einer bedingten Entlassung aussehen würde.