Alsdann gab die Vorinstanz die Erwägungen in ihrem Beschwerdeentscheid vom 26. April 2023 (betreffend die erstmalige periodische Prüfung der Verwahrung) hinsichtlich des Ergebnisses, wonach beim Beschwerdeführer nach wie vor vom Vorliegen einer dauerhaften schweren psychischen Störung, einer hohen Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern sowie der Aussichtslosigkeit von therapeutischen Massnahmen auszugehen sei, wieder. Zusätzlich führte sie aus, sie habe schon damals dargelegt, dass Vollzugslockerungen im laufenden Verwahrungsvollzug bisher nicht hätten gewährt werden können, weshalb eine Überprü-