Im Rahmen der erstmaligen periodischen Überprüfung der Verwahrung verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. November 2022 die bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug und verzichtete darauf, dem zuständigen Gericht Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu stellen (Akten BVD pag. 5258 ff.). Die in der Folge eingelegten Beschwerden wiesen die SID und das Obergericht mit Entscheid vom 26. April 2023 bzw. Beschluss vom 7. Februar 2024 ab, soweit sie darauf eintraten (Akten BVD pag. 5509 ff., 6186 ff.).