4792 ff.). Mit Verfügung vom 30. April 2021 ordnete die Vorinstanz (infolge der in der Zwischenzeit erfolgten Verbüssung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe) formell den Vollzug der Verwahrung rückwirkend per 2. November 2020 an (Akten BVD pag. 4831 f.).