64 Abs. 1 und 2 StGB an (Akten BVD pag. 4734 f.). Zur Begründung führte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer liege eine dauerhafte schwere psychische Störung, eine hohe Rückfallgefahr sowie Untherapierbarkeit vor. Die diagnostizierte Kernpädophilie sei in Kombination mit der narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen ursächlich für die begangenen Sexualdelikte und stünde mit der Tat im Zusammenhang (vgl. Akten BVD pag. 4773 f.). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 1. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat (Akten BVD pag. 4792 ff.).