Am 9. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer per 12. Mai 2017 unter Auferlegung von Weisungen (unter anderem Deklaration der internetfähigen Geräte und Kontaktverbot zu Minderjährigen) und einer Probezeit von drei Jahren aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme entlassen. Bereits wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung besass er mehrere nicht deklarierte internetfähige Geräte. Ausserdem verstiess er wiederholt gegen das Kontaktverbot zu minderjährigen Knaben (Akten BVD pag. 3426 ff., 4258 f., 4812 [mit Verweis auf pag. 4759 f., 4764 f.]).