In ihrer Begründung legte sie vorab in Kürze den bisherigen Verfahrensverlauf des Beschwerdeführers dar (amtliche Akten SID, pag. 88 ff.): Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer am 11. März 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer Busse von CHF 500.00, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufschob (Akten BVD pag. 136 ff.).