Erweisen sich die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und können diese deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden, gilt eine Beschwerde als aussichtslos. Eine sorgfältige Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage der bedingten Entlassung nahm die Vorinstanz in ihrem Entscheid vor und stützte sich – wie sie in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 zu Recht ausführte (pag. 137 f.) – bei ihrer Beurteilung der Frage der Aussichtslosigkeit auf diese Erwägungen. Inwiefern darin eine Gehörsverletzung zu erblicken wäre, leuchtet nicht ein.