Die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde ergibt sich – wie der Beschwerdeführer im Übrigen selber festhält – nicht automatisch aus deren Abweisung, sondern aus einer sorgfältigen Prüfung der gestellten Begehren. Erweisen sich die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und können diese deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden, gilt eine Beschwerde als aussichtslos.