103). Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, diese Aussage verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, zumal die Beurteilung der Aussichtslosigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchstellung [Beschwerdeeinreichung vor der Vorinstanz], mithin am 26. Juni 2024, habe vorgenommen werden müssen und die Verletzung des rechtlichen Gehörs noch nicht geheilt gewesen sei (pag. 86). Dieser Auffassung kann die Kammer nicht folgen. Die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde ergibt sich – wie der Beschwerdeführer im Übrigen selber festhält – nicht automatisch aus deren Abweisung, sondern aus einer sorgfältigen Prüfung der gestellten Begehren.