Der vorinstanzliche Schluss, wonach die durch die BVD begangene Gehörsverletzung im Verfahren vor der SID geheilt werden könne, erweist sich damit als richtig. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt ferner die Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich der Prüfung der Aussichtslosigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege, wonach von vornherein festgestanden habe, dass die bedingte Entlassung zu Recht verweigert worden sei, dar (amtliche Akten SID, pag. 103).