Wie die Vorinstanz überdies zutreffend festhielt, hatten der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren genügend Gelegenheit, sich umfassend zu den Überlegungen der BVD zu äussern und die Vorinstanz konnte zufolge voller Überprüfungsbefugnis sämtliche Argumente frei prüfen. Eine Rückweisung an die BVD durch die Vorinstanz hätte sich damit als formalistischer Leerlauf erwiesen und zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung geführt. Der vorinstanzliche Schluss, wonach die durch die BVD begangene Gehörsverletzung im Verfahren vor der SID geheilt werden könne, erweist sich damit als richtig.