Die BVD verzichteten aufgrund der Dringlichkeit der jährlichen Prüfung und der Aufforderung des Obergerichts im Beschluss vom 7. Februar 2024, diese umgehend durchzuführen, folglich zu Recht auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung. Wie die Vorinstanz überdies zutreffend festhielt, hatten der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren genügend Gelegenheit, sich umfassend zu den Überlegungen der BVD zu äussern und die Vorinstanz konnte zufolge voller Überprüfungsbefugnis sämtliche Argumente frei prüfen.