Indem der Beschwerdeführer vorbringt, es sei keine mündliche Anhörung durchgeführt worden, obwohl eine solche grundsätzlich möglich gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche vorgesehen gewesen wäre, seine Rechtsvertretung indes verlangte, dass diese abgesetzt wird. Der Grund dieser beantragten Absetzung erweist sich denn auch als wenig nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer einerseits beantragte, die (mündliche) Gewährung des rechtlichen Gehörs sei erst vorzunehmen, sobald ein Entscheid des Obergerichts, Bundesgerichts bzw. des EGMR betreffend unentgeltliche Rechtspflege ergangen sei,