8 16.2 Dass vorliegend das rechtliche Gehör – trotz ursprünglichen Wunsches des Beschwerdeführers – nicht mündlich, sondern schriftlich gewährt wurde, ist nicht zu beanstanden. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, es sei keine mündliche Anhörung durchgeführt worden, obwohl eine solche grundsätzlich möglich gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche vorgesehen gewesen wäre, seine Rechtsvertretung indes verlangte, dass diese abgesetzt wird.