Die Gehörsverletzung sei jedoch, so die Vorinstanz weiter, nicht derart schwerwiegend, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre oder von der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ausgegangen werden müsste. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter hätten im vorliegenden Verfahren Gelegenheit gehabt, sich umfassend zu den Überlegungen der BVD zu äussern. Zudem verfüge die SID über volle Überprüfungsbefugnis und damit über die gleiche Kognition wie die BVD, sie habe mithin sämtliche Argumente des Beschwerdeführers frei prüfen können. Die Gehörsverletzung werde somit vor der SID geheilt (amtliche Akten SID, pag. 87 f.).