chung von allfälligen Bemerkungen) zwar ohne weitere Bemerkungen retourniert. Aus diesem Umstand hätten die BVD jedoch nicht folgern dürfen, der Beschwerdeführer wolle sich nicht äussern, zumal das Auswahlfeld «Keine Bemerkungen» nicht angekreuzt gewesen sei. Da die BVD die angefochtene Verfügung zudem noch während der bis zum 1. Juli 2024 laufenden Frist zur Stellungnahme erlassen habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör auch in dieser Hinsicht verletzt. Die Gehörsverletzung sei jedoch, so die Vorinstanz weiter, nicht derart schwerwiegend, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre oder von der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ausgegangen werden müsste.