Nachdem das Formular des Beschwerdeführers (ohne Ankreuzen des Auswahlfeldes «Keine Bemerkungen» und ohne sonstige Ausführungen) am 24. Juni 2024 bei den BVD eingegangen sei, hätten diese am 25. Juni 2024 ihre Verfügung betreffend jährliche Prüfung der Verwahrung erlassen (amtliche Akten SID, pag. 85 ff.). Die Vorinstanz erwog, indem die BVD das Schreiben vom 19. Juni 2024, mit welchem sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt habe, dessen Rechtsvertreter nicht habe zukommen lassen, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer das dem Schreiben vom 19. Juni 2024 beigelegte Formular (zwecks Empfangsbestätigung und Einrei-