rers nicht informiert, zumal das Verfahren angesichts der zeitlichen Dringlichkeit bzw. der Anweisung des Obergerichts, die jährliche Prüfung umgehend nachzuholen, keinen weiteren Aufschub geduldet habe. Es sei davon auszugehen, dass es bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege noch längere Zeit dauere. Nachdem das Formular des Beschwerdeführers (ohne Ankreuzen des Auswahlfeldes «Keine Bemerkungen» und ohne sonstige Ausführungen) am 24. Juni 2024 bei den BVD eingegangen sei, hätten diese am 25. Juni 2024 ihre Verfügung betreffend jährliche Prüfung der Verwahrung erlassen (amtliche Akten SID, pag.