Zuzuwarten, bis ein Entscheid des Obergerichts [im Verfahren SK 24 303] vorliege, würde mit einer langen Verzögerung einhergehen. Auf die Frage der BVD an den Beschwerdeführer, ob das rechtliche Gehör nicht bereits heute [5. Juni 2024] gewährt werden könne, habe dieser geantwortet, er werde ohne seinen Anwalt nicht am Verfahren teilnehmen, zumal er aufgrund der kurzfristigen Absage seines Rechtsvertreters auch nicht auf das Gespräch vorbereitet sei. Am 19. Juni 2024 habe die BVD, so die Vorinstanz weiter, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör schriftlich gewährt und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis am 1. Juli 2024 gesetzt. Dabei habe sie den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-