Dieser habe ihm gesagt, er solle mitteilen, dass er die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur jährlichen Prüfung nicht ohne seinen Anwalt durchführen wolle und dass die Anhörung zu verschieben sei, bis ein Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege durch eine obere Instanz vorliege. Dazu hätten die BVD erwidert, die jährliche Prüfung sei fällig und die zeitnahe Durchführung seitens des Beschwerdeführers bzw. seinem Rechtsvertreter gefordert worden. Zuzuwarten, bis ein Entscheid des Obergerichts [im Verfahren SK 24 303] vorliege, würde mit einer langen Verzögerung einhergehen.