Neu macht er zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung der Aussichtslosigkeit im Rahmen der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend (pag. 86). 16.1 Dem vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung ein Termin für die Anhörung in Bezug auf die jährliche Prüfung der Verwahrung vereinbart und auf den 5. Juni 2024 festgesetzt wurde.