16. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Er macht dazu geltend, dieses sei ihm nur schriftlich, nicht aber wie beantragt mündlich gewährt worden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie auch die Vorinstanz festgestellt habe, sei damit nicht geheilt worden und bleibe weiterhin verletzt; dies sei festzustellen. Neu macht er zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung der Aussichtslosigkeit im Rahmen der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend (pag.