29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. e [recte: wohl Bst. c] EMRK betreffend), 2.5 und 2.6 nicht eingetreten wird. Das Rechtsbegehren 2.7 wird als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen; darauf ist im Rahmen der nachfolgenden Prüfung somit einzutreten, ebenso auf die übrigen gestellten Anträge.