Damit besteht zufolge Vorrangs der Leistungsbegehren und mangels schützenswerten Feststellungsinteresses ebenfalls kein Raum für eine Feststellung der Verletzung der genannten Normen. Auf das Rechtsbegehren 2.4 ist, soweit die Feststellung der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c [recte: wohl Bst. c] EMRK betreffend, demnach ebenfalls nicht einzutreten. 15.5 Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass auf die Rechtsbegehren 2.2 (soweit die subeventualiter beantragte Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB betreffend), 2.4 (soweit Art. 29 Abs. 3 BV und Art.