In Bezug auf die Feststellungen einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. e [recte: wohl Bst. c] EMRK (beides Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen (Leistungs-) Begehren 1.1 und 2.3 die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren sowie die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz beantragt. Damit besteht zufolge Vorrangs der Leistungsbegehren und mangels schützenswerten Feststellungsinteresses ebenfalls kein Raum für eine Feststellung der Verletzung der genannten Normen.