6 mehr vom Streitgegenstand des Überprüfungsverfahrens erfasst und dass das Argument, wonach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die angeordnete Verwahrung als rechtswidrig taxieren werde, nichts daran zu ändern vermöge (amtliche Akten SID, pag. 84). Dies gilt im vorliegenden Verfahren gleichermassen. Damit ist die Vorinstanz auch zu Recht nicht auf die Feststellung einer Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 EMRK (Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz») eingetreten. In Bezug auf die Feststellungen einer Verletzung von Art.