Schliesslich wird der Beschwerdeführer von Neuem darauf hingewiesen, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung der Verwahrung im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen ist. Die Vorinstanz führte dazu korrekt aus, das Obergericht habe bereits in seinem Beschluss vom 7. Februar 2024 betreffend die erstmalige periodische Prüfung der Verwahrung (SK 23 257) festgehalten, diese Frage sei als «res iudicata» nicht