In Bezug auf Art. 13 EMRK (Recht auf Beschwerde) ist ebenso festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein genügendes Feststellungsinteresse auszuweisen vermag; ein solches ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Schliesslich wird der Beschwerdeführer von Neuem darauf hingewiesen, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung der Verwahrung im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen ist.