9 UNO-Pakt II) haben sollte. Das pauschale Vorbringen, wonach die Feststellungsbegehren in direktem Zusammenhang mit der Verweigerung der bedingten Entlassung stehen würden, reicht zur Begründung eines schutzwürdigen Interesses jedenfalls nicht. Hinzu kommt, dass die entsprechenden Rügen im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung berücksichtigt werden können. Das (Leistungs-)Begehren des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung geht somit den genannten Feststellungsbegehren vor, womit die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist. In Bezug auf Art