Sowohl die Haft als auch die Haftbedingungen würden gegen verschiedene Bestimmungen der EMRK verstossen, weshalb er ein aktuelles Feststellungsinteresse habe und auf die Feststellungsbegehren deshalb einzutreten sei (pag. 78). 15.4 Für die Kammer ist in Bezug auf die Rechtsbegehren 2.4, 2.5 und 2.6 mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein geschütztes Interesse an der Feststellung der Verletzung der darin genannten Grundsätze (Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 9 UNO-Pakt II) haben sollte.